Genealogische Notizen

Familienforschung kann spannend sein wie ein Kriminalroman. Wir möchten Euch teilhaben lassen an den aufregenden Geschichten, die wir in Kirchenbüchern und Archiven ausgraben. Taucht ein mit uns in vergangene Epochen und rätselhafte Verwicklungen, historische Lebensumstände und die Geschichte einer Region, die es heute so nicht mehr gibt: das frühere Ostpreußen.

Freitag, 12. Juni 2009

Der Ursprung von Neufitte / Stombeck am Kurischen Haff

Wie ich in den bereits erschienenen Aufsätzen zu diesen Orten berichtet habe, hat man bisher keine Quellen finden können, die den Ursprung von Neufitte und Stombeck beleuchten. In den Praestationstabellen des 18. Jahrhunderts aus dem Amt Schaaken heißt es in den Abrechnungen zu Neufitte/Stombeck wiederholt, dass diesbezügliche Dokumente im Amt Neuhausen verloren gegangen seien.

Die sogenannten Powundischen Probsteydörfer bzw. die Einkünfte aus diesen Dörfern wurden bereits im Mittelalter dem Königsberger Domkapitel zugewiesen. Ich vermute, daß wegen dieser alten Bezüge die Dörfer nach der Sekularisation bei dem Amt Neuhausen verblieben sind. Das Amt Neuhausen umfaßt ein Gebiet direkt nord-nordöstlich an Königsberg angrenzend, hat aber eigentlich nie eine direkte Verbindung mit den sogn. Probstey-Dörfern am Kurischen Haff gehabt. Diese bis zu Beginn des 18. Jh. zu Neuhausen gehörenden fünf Dörfer Schmiedehnen, Gunthenen, Plöstwehnen, Willkeim und Stombeck/Neufitte bildeten sozusagen eine Neuhausensche Enklave am Kurischen Haff zwischen den Ämtern Schaaken und Laptau/Powunden. Erst dann wurden sie dem Amt Schaaken zugeschlagen.

Ich habe zunächst von diesen alten Bezügen nichts gewußt. Bei meinen Archivrecherchen hielt ich mich an Akten des Amtes Schaaken und wunderte mich, dort nichts älteres über Stombeck/Neufitte zu finden. Erst der Hinweis auf Neuhausen in den Schaakener Akten brachte mich auf weiterführende Spuren.


 











Ausschnitt aus der sogn. Schrötter-Karte aus dem 18. Jh.: links oben die Ostsee, rechts das Kurische Haff, dazwischen der Beginn der Kurischen Nehrung. Der Ort Crantzkuhren ist in der Neuzeit der weithin bekannte Badeort Cranz.

Nun bedarf es einer grundsätzlichen Aufklärung über die Namen. Im 17. und 18. Jh. heißt es fast immer nur Neufitte. Abenteuerliche Schreibvarianten sind zu finden: Newe Viet, Newe Pfütt, Neue Fitt. Die Bezeichnung Stombeck taucht gelegentlich auf, wenn von den Fischern von Neufitte die Rede ist: uf der Stombecke sollen sie wohnen. Als 1679 der Amtskrug auf Neufitte in private Hände verkauft wird, heißt es in der Verschreibung:Krug in der Vitte mit 5 Mrg. Landes uff der Stombeck (weil daß übrige Landt theilß ins Haff weggewaschen, theilß mit Fischer Heusern besetzet ist) undt 5 Mrg. alß ein übermaß undt überlauff im Dorff Wilkeimb“. Der Name Stombeck ist als alte Flurbezeichnung geläufig, der Ort heißt amtlich jedoch Neufitte. Erst mit zunehmendem Landverlust und nach Umsetzung der Fischerhäuser auf höherliegende Flächen wird die Ortsbezeichnung Stombeck in der zweiten Hälfte des 18. Jh. mehr und mehr üblich. Nach Aufgabe des nicht mehr zu haltenden Kruges auf Neufitte um 1800 hat sich der Name Stombeck entgültig etabliert. Zur Bedeutung des Ortsnamens Stombeck: eine Beek ist ein Graben, ein Flüßchen. Das "Stom-" könnte vielleicht "bei der" Beek bedeuten, wenn man die in der Nähe ins Haff fließende Lobitter Beek als Bezug annimmt. Vielleicht gab es in alten Zeiten auch mal einen Graben mit dieser Bezeichnung.

Die Bezeichnung Vitte (schwedisch vitte = Ufer, Spitze) kennzeichnet ursprünglich zeitweilige Fischerniederlassungen am Seestrand während des Fischfangs, wo die Fische in der Fangsaison verarbeitet und die Netze repariert wurden. Der Name kommt noch öfter am Haff vor: Conradtsvitte, Schaaksvitte. Der Namensteil Neu- deutet an, daß es sich um eine Neugründung handelt, es also kein bereits seit frühesten Zeiten besiedelter Ort war.

Außerdem muß darauf hingewiesen werden, daß dieses hier diskutierte Neufitte nicht identisch ist mit jenem Neufitte, welches sich auf den üblichen Meßtischblättern und Karten der Neuzeit finden läßt, also der Ort westlich von Stombeck bzw. nördlich von Pomehnen gelegen und der zum Amte Laptau gehörte. Das Neufitte, welches wir hier behandeln, ist bereits seit etwa 1800 endgültig untergegangen. Die westlich von Stombeck im Haff gelegene Insel mit dem Namen „Alte-Krug-Insel“ ist ein Überbleibsel dieses untergegangenen Neufitte. Wenn man alte Quellen berücksichtigt, läßt das den Schluß zu, daß es in früheren Jahrhunderten eine Landverbindung zwischen Stombeck und der Insel gab, daß die gesamte Haffbucht westlich von Stombeck mal eine geschlossene Landfläche war, aus der die später übrig gebliebene Insel und „uf der Stombecke“ etwas höher herausragte.

Wir wissen bereits, daß es einen Amtskrug auf Neufitte gab, der 1679 in private Hände verkauft wurde. Der dort wirtschaftende Amtskrüger David Landel kaufte ihn für 1000 Mark, allerdings mit der Auflage, nur Amtsbier verkaufen zu dürfen. Eigenes Braurecht wird ihm nicht zugestanden. Der Krug ist also vordem staatlicher, kurfürstlicher Besitz. Nun wird es etwas kompliziert, denn der regierende Kurfürst Friederich Wilhelm, wegen seiner klugen Politik in den schwedisch-polnischen Erbauseinandersetzungen, die ihm die alleinige Souveränität über Preussen einbrachte, auch „der Große Kurfürst“ genannt - jener Kurfürst hatte Schulden bei seinen Verwaltungsbeamten bzw. Militärs. Diese Verbindlichkeiten trug er ab, indem er die Einkünfte von Ämtern verpfändete. Die Einkünfte aus den sogenannten Powundischen Probsteydörfer flossen seit ca. 1670 an Landrath v. Eppingen. Der Herr v. Eppingen möchte aber die Einnahmen aus diesen Dörfern nicht geschmählert sehen durch unverhältnismäßige Ausgaben für den Unterhalt des Kruges auf Neufitte. Denn 1670-79 wird die Küstenregion und der Krug erheblich durch Überflutungen und Eisgang geschädigt.

Im Winter 1669 -70 scheint die Haffküste und Neufitte schlimm getroffen worden zu sein, wie dieses Schreiben deutlich werden läßt:
 
An OberforstMeister von Folbert
wegen der durch den Sturm verunglückten Fischer in der Newen Vitte - 10. Janua. 1670 -
Fridrich Wilhelm, Churfürst p.
Lgetr. [Liebe Getreue] Es haben die Fischer auß der Newen Vitte unter den Probstey-Dörffern daß ihnen durch den jüngsten ungewöhnlichen Sturm undt grosses Gewaßer ihre Gebäwde weggerißen, ihre Weiber, Kinder und andere Habseeligkeit ersäuffet und sie zu armen Leuten worden, sich unterthänigst beklaget, auch bey fürhabender wiederanbawung umb außfolgung des benötigten bawholtzes gehorsambst gebeten.
Wann dann solchen verunglückten Leuten, umb daß sie wieder zum vermögen kommen, Unß die schuldige pflicht zuleisten, billig geholffen werden muß. So remittiren Wir sie hiemit an Dich, gndst [gnädigst] befehlende, daß Du deiner uff dergleichen Falle habende Instruction gemees, des gesuchten und nötigen Bawholtzes wegen ihnen behörigen bescheid gebest.


Die Fischer von Neufitte können 1676 ihre Abgaben nicht zahlen, weil ihnen das Land durch Überflutung geschädigt oder gar weggespült wurde. Der Kurfürst ordnet Untersuchungen an, um prüfen zu lassen, ob ein Steuererlaß gerechtfertigt ist: 
An Hauptman zu Neuhausen ad inst. der Vittisch Fischer d. 17. Octob. 1676
Fridrich Wilhelm Churfürst p.
Lgetr. Was die sämptlichen Fischer der neuen Vitte wegen erlaßung der Contribution u. sonsten zuverstaten unterthänigst bitten, ist inliegend befindlich. Ob nun das Waßer ihre 2 Huben die sie von der Dorffschafft Wilkaim gebrauchen, dergestalt vom Haabe (Haff) abgespielet, d[a]s sie dieselbe nicht mehr gebrauchen können, solches will vorhero uff eine fleißige untersuchung ankommen, dannenhero Wir dier hiemit gdst anbefehlen, d[a]s du die Gelegenheit solcher Huben durch treuwürdige leute untersuchen laßest, Supplicanten aber in ihrem anliegen selbsten hörest und wie alles befinden, mit Zurücksendung des Inschlußes Unß gehorsamst berichtest.


Nach dieses Widrigkeiten entscheidet sich die Regierung zum Verkauf des Kruges, der Verkaufserlös fließt sogleich in die Kasse des Herrn v. Eppingen und wird mit seinen Forderungen gegen den Kurfürsten verrechnet.>>
...daß Unß Unser Landrath Reinhardt von Eppingen unterthänigst fürtragen laßen wie der zu seiner Pfandtschafft gehörige Krug in der Neuen Vitte Jährlich ein Vieles an Bau Kosten wegnehme undt sonderlich ietzo, da er gantz bau fellig, ein großes darauff gehen würde, wenn er zum guten Stande gebracht werden solte, ... daß selbiger Krug einem andern umb ein gewißes Kauffgelt eigenthümlich zugeschlagen werden möchte mit der Condition, daß selbiger Krüger den Krug zu unterhalten undt kein anders alß Ambts bier darin zu Verschenken schuldig sein solte, zugleich auch einen Käuffer nahmens Daviedt Landeln der bißhero in dem Kruge gewohnet in Vorschlag gebracht, welcher Eintausent mk Kauffgeldt zu erlegen, auch obige Condition anzunehmen sich unterthänigst erbothen; Weiln nun die Sache vorhin von unserm Haubtman zu Neuhausen dem Obr. von Nettelhorst alß deme die gelegenheit des ohrts sehr wollbekandt, untersuchet undt muß alß nützlich fürgestellet werden, wie auch ohne daß nichts bedenkliches daran finden, zu mahl bey der gleichen Krügen, welche nur Ambtsbier nehmen müßen, unß allemahl zuträglicher daß sie ihre andern Eigenthümer haben, alß daß sie bey den Aembtern bleiben, angemercket die erfahrung es bezeuget, daß so ein eigenthümer mehr uff die Verbeßerung der Nahrung und unterhaltung der gebeude siehet alß ein Mietsman und Arendatores zu thun pfleget.
So haben wir uns diesen Kauff auß gundsten gefallen laßen, undt Verschreiben demnach auß Landes Fürstl. Macht undt oberHerrschafft für unß unsere Erben und nach Kommen, ihm Daviedt Landeln u. seinen Erben den gesagten Krug in der Vitte mit 5 Mrg. Landes uff der Stombeck (: weil daß übrige Landt theilß ins Haff weggewaschen, theilß mit Fischer Heusern besetzet ist :) undt 5 Mrg. alß ein übermaß undt überlauff im Dorff Wilkeimb, davon unß die Zeit Heer nichts eingebracht, sondern vom Kruge zu Wilkeimen gegen eine Thn: bier Jährlichen so die Dorffschafft genommen, gebrauchet worden undt in Zween Pläzen, alß einem röhr(?) an der Stombeck undt einem am Roßgarten des Dorffs gelegen, bestehet, welche Pläzen durch einen Landtmeßer überschlagen undt dem Kruge zu gemeßen werden sollen, Imgleichen mit der von alters zu diesem Kruge gehörigen Wiese am Sarkauschen Walde sambt freye Vieheweide mit den Fischern uff der Stombeck zu Cölmischen Rechten erb- undt ewiglich zu besizen undt zu seinem besten zu gebrauchen; dahin geg[en] soll er Landel iezo fort ein tausent mk Kauffgelt welches gelt Vorbesagter unser LandRath von Eppinger uff seine forderung hinzunehmen, bahr in unsere RentCammer umb richtige bennahmung willen zu erlegen, Imgleichen Er undt seine Erben wegen der 10 Mrg. Ackers undt der Wiese, wie auch für die Hökerey (kleiner Verkauf von Waren), die er nach seinem gefallen ohne niemandes eintrag fortsezen mag 45 mk Jährlichen abzustatten undt dann allein vom Pfandtshaber, so lange die Pfandtschaft wehrt, nach explorirung derselben aber außm Ambt daß bier zu nehmen undt so viel alß immer möglich auß zu schencken, verpflichtet sein, Worbey wir denn ihme Landeln u. seinen Erben hiemit versprechen, daß unsern Unterthanen daß bier so er auß Zapfen wirdt, ihme weiter hin wie bisher in den Krug führen, auch daß bollwergk umb den Krug herumb allmahl ohne mangel fertigen u. im guten stande erhalten, daneben weiln keine Holzung beym Kruge verhanden, ihme Landeln und seinen Erben, alle Jahr 5/8 Brennholtz nicht weniger daß benötigte bauholtz welches ihme iedesmahl nach dem Sambl. Privilegio von dem Forst bedienten angewiesen u. außgefolget werden soll, anführen auch alles waß sie von anfang bey diesem Kruge zu thun schuldig gewesen weiter leisten sollen; Im übrigen hat mehr besagter Landel u. seine Erben mit diesem Krug u. deßen pertinentien alß ihrem eigenthumb zu schalten u. zu walten, wobey sie auch zu allen Zeiten geschüzet werd[en] sollen; Uhrkundl. mit unser eig[en]händig unterschrifft u. Churfl. Pr. Insigel bekräfftiget. Königsbg. d. 21. Mart. Ao 1679 ~Friedrich Wilhelm~


Vermöge dieser Verschreibung hat Daviedt Landel die Eintausent mk In die Churfl. Rent Cammer entrichtet undt hat selbte H. Landrath von Eppingen uff seine praetension an sich zu behalten, worüber quitiret werdt. Königsbg. d. 12 July 1679 << .

Es bleibt aber noch unklar, seit wann es einen Krug und seit wann es den Ort Neufitte gibt. Das bisher älteste aufgefundene Dokument stammt aus dem Jahr 1645 und regelt die Pflichten der 4 Dörfer Willkeim, Schmiedehnen, Gunthenen und Plöstwehnen gegenüber dem Neufitter Amtskrug:>>  
Verschreibung derer 4 Dörffer Wilkeimb, Schmiedeinen, Gunteinen u. Ploßweinen Betreffendt
Demnach Seine Churfl. Dhl. zu Br. Unser gestr. Herr[,] Supplicirende vier Dörffer im Neuhauschen, alß Wilkeimen, Blößweinen, Schmiedeinen undt Gunteinen, von Seel. Ernst Rappen mit dero Scatul-gelden an sich gelösett undt dieselben zum Kruge in der Neuen Vitte geschlagen haben, Also seindt seine Churfl. Dhl. in gnad[en] zu frieden, u. willigen hiemit, d[a]s die Unterthanen undt Innwohnern obbemelter Vier Dörffer so lange Sie bey Sr. Churfl. Dhl. Scatul Verbleiben werden, Vor ieder Hube Sechszig mk an gelde Jährlich zu rechter Zeit in Seine Churfl. Dhl. Scatul unfehlbar zinsen, u. von ied weder Hube ein Halb Achtel Brenholtz alle Jahr zum Kruge in der Neuen Vitte lieffern, wie auch d[a]s Maltz zu Fortstellung des Brauwercks, daßelbe bieß in u. auß der Mühlen führen, stein u. strauch so offt es von nöthen zum Kruge damit d[a]s waßer keinen Schaden thue, schleunigst beyschaffen, den Kruge in baulichen wesen erhalten, u. d[a]s Scharwerck beym Kruge verrichten, wie auch stege, wege, brücken,Thämmen undt greben in ihren grenzen zu unterhalten undt daneben die Contrib: so uff offentlichen Landtage gewilliget werd[en] iedes mahls richtig abzutrag schuldig sein, sonsten aber mit keinen pflichten u. Beschwerdenn wie die Nahmen haben, beleget werd[en] sollen, Signatum Königsbk., den 26. July Anno 1645 ~Friedrich Wilhelm~
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Wir erfahren aus diesem Schreiben, daß die Region bereits früher schon einmal verpfändet gewesen ist. Die Familie v.Rapp(e/n) stellt seit der Zeit von Herzog Albrecht hohe Verwaltungsbeamte. Die v.Rappes sind im Samland auf verschiedenen Gütern ansässig. Die Pfandschaft an die Rappes ist 1645 bereits seit einiger Zeit abgolten. Die Einnahmen und Dienste aus den Powundischen Probsteydörfern fließen wieder in die kurfürstliche Kasse und werden dem Kruge in Neufitte zugeordnet. Der Krug gehört dem Amt Neuhausen, ist also noch nicht in privater Hand. Im Kruge selbst wird gebraut, die Bauern haben für den Braubetreib Brennholz zu liefern und für die Uferbefestigungen zu sorgen.

Ich habe noch eine umfangreiche Akte gefunden, die wenige Jahre später angelegt wurde, die jedoch viel mehr an Informationen über die Entstehung und die Organisation des Ortes Neufitte enthält. Diese Akte aus dem Jahre 1647 behandelt ein heikles Thema: Unterschlagung, Vorteilnahme im Amt, Betrug, Erpressung, Körperverletzung - so würden wohl die Vorwürfe in heutiger Juristenspache lauten. Beschuldigt wird der Verwalter auf Neufitte. Ein Verwalter, der den Krug Neufitte als Außenstelle des Amtes Neuhausen bewirtschaftet, die dem Amt zustehenden Abgaben bei den Bauern und Fischern der ihm unterstellten Dörfer einkassiert und auch als Amtsperson mit seinen Befugnissen für Recht und Ordnung zu sorgen hat. Schauen wir in die Schriftstücke:

 Auff Churfürstl. Dhrt. Zu Brandenburg, unsers gnädigsten Herren befehl, sub Dato 27 May 1647 des Verwalters in der newen Vitte Hanß Barstorffen, die bey der 1644, 1645 u. 1646sten Jahres Rechnung Notirte Mängell zu untersuchen, befindet sich das die 10 Einwohner in der neuen Vitte zu ihren Häußerchen 1 Hube 20 Morgen Gebruchs undt Wiesen halten, welche von dem Dorff Willkaymenn abgenommen. Selbige 10 Einwohner geben dreyerley Zinß. Alß erstlich WiesenZins jeder 10 mk. Hernach Freygeldt 5 mk unndt dann Fischer Zinß nach der Haaf Ordnung.
Den WiesenZins hat der Verwalter von Ao 1641 an 100mk Jährlich vollkommen einbringen müßen, damit an den bahren Zinsern nichts abgehen möge, ohn angesehen daselbst damahls nur 2 Fischer gewesen, die übrigen haben sich mancher, imm andern, dritten auch vierden Jahr gesaßet: damit aber der Verwalter zu den eingebrachten, aber nicht empfangenen 100mk gelangen möge, hat Er bis Ao 1645 kein Freygeldt eingebracht, sondern ad rationem von Ihnen genommen, bis Ao 1645 da es gleich worden, unndt haben gezinset bis Mich[aeli]1646 folgender gestaldt:
 
Bevor wir uns nun ansehen, wieviel die namentlich einzeln aufgeführten Fischer in den Jahren 1641-46 an Zinsen (Steuern) gezahlt haben, gilt festzuhalten, daß 1641 e r s t  2 Fischer in Neufitte ansässig waren und die anderen 8 in den Folgejahren nach und nach dazukamen. Außerdem heißt es, daß für den Ort Neufitte 1 Hube u. 20 Morgen vom bestehenden Dorf Willkymen (Willkeim) abgenommen wurden. Das läßt die Vermutung zu, daß Neufitte und der Krug dort erst kürzlich neu errichtet wurden. Gestützt wird die Vermutung durch Angaben in älteren Amtsrechnungen von Neuhausen. In den 1630er Jahren wird die Fläche des Dorfes Willkeim noch ungeschmälert mit 20 Hufen angegeben, während ab 1640 nur noch 18 Huben u. 10 Morgen genannt werden! Denkbar ist, daß Neufitte so etwas wie ein Verwaltungs-“Vorwerk“ des Amtes Neuhausen darstellt und durch die Ansiedlung der Fischer die Einnahmen der Region gehoben werden sollen. Wie es in anderen Akten heißt, wird Neufitte zunehmend von den Fuhrleuten aus Königsberg angesteuert, die sich von dort einschiffen in Richtung „Mümmel“ (Memel), um dann weiter nach Norden zu fahren in Richtung Riga. Im Neufitter Krug wartet man auf Boote und günstiges Wetter. Das dort gebraute Bier hält die Wartenden bei Laune und spült Umsatz in die Kasse des Amtes. Aber zunächst kommt in Neuhausen kein Geld an. Der Verwalter von Neufitte kassiert und betreibt seine Geschäfte: 
Jacob Spiring oder Schmaucks hat 6 Jahr gewohnet, das 1ste à 12mk – die übrige à 15mk ~ 87mk
Christoff Lustig 6 Jahr, als 2 mahll zu 12mk undt 4 mahl à 15mk ~ 84mk
Michell Kunge 4 Jahr, als 1 a 12mk unndt 3 à 15mk ~ 57mk
Gerge Peper 5 Jahr, à 15 mk ~ 75mk
Abraham Tiel 5 Jahr, das 1ste à 12mk, die übrige à 15mk ~ 72mk
Hanß Siewat 3 Jahr à 15mk ~ 45mk
Ewaldt Foß ein Schmiedt 5 Jahr ut aly 72mk
Andres Rudig 5 Jahr 72mk
Hanß Grott 5 Jahr 72mk
Spielmans Hauß izo bewohnet Christoff Bahr 5 Jahr 72mk
. . . . Thutt 708mk


Hierauff hat der Verwalter, in 6 Jahren an Zinß unndt Ao 1645 wie auch 46 an Freygeldt 700 mk richtig eingebracht, bies auff die 8mk so er zuerstatten schuldig. Unndt dies ist die ursach, warumb in den Ersten 4 Jahren kein Freygeldt eingebracht. Den Fischer Zinß belangende haben sie selbigen die ersten 4 Jahr auch nicht gegeben, weill Sie alles aus der rauhen wurzell undt von grundt aus, iedtwedes anrichten müßenn. -Das ist noch ein Indiz für eine kürzlich erfolgte Neuansiedlung!- Das aber Anno 1645 nur von 4 Fischern von 600 Säcken Ao46 nur von einem Keutell boht Zinß einbracht: ist durch des Verwalters nachleßigkeit unndt unter geschlag; Sintemahl er, wann ihme die Fischer geldt gebracht, selbiges vor seine privat Schuldt vor Bier, Brodt unndt andere Heckerey wahren angerechnet unndt der Herrschafft Zinser hindtan gesezet, auch nicht eineß ins Schuldt Register gebracht, sondern gar aus der Rechnung gelaßen, so die Leute selbst geklaget. Es hat der Verwalter auch von einem Fischer Michel Kunge 30mk FischerZinß de Anno 45 empfangen, unndt zu keiner Rechnung gebracht: Ist zuerstatten schuldig.

Noch hat Er weeder ermahnet, noch in keine Rechnung gebracht 18mk Zinß von 60 Fisch-Säcken. Auch haben Ihrer Drey mit Keutellböhten gefischet. Alß Jacob Piring, Michel Kunge unndt Hanß Siewat à 30mk vom Keutell, Thutt beydes 108mk so der Verwalter, damit er nur seine privatschulden extorquirenn möge, versäumet, steht bey der gnedsten Herrschafft zu verabscheiden, wehr es zahlen soll.Vonn den Fischer Zinsern könten Sr. Churfl.Dhrt. einen ungleich beßern nuzen haben, als bies hero geschehen, so alles durch Verwalters unfleiß nach geblieben, den wehr nichts giebet, dehn lest er aus der Rechnung gar aus. An Instleuten seindt über 12 bey den Pauren unndt 9 bey den Fischern, wirdt aber von Ihnen kein Freygeldt eingebracht, alß nur von einem Kauffgärtner 9mk, sondern müßen Scharwercken bey dem Bierbrauen.
Der Verwalter brauet von der Herrschafft Gerste, behelt das Taffelbier, Schenckbier undt Treber, hergegen mus er Hopffen schaffen unndt den Brawer unterhalten.



Es haben auch ezliche Instleite Ao42 zu halben Thaler geschoßet, davor hat der Verwalter einen Meischtrog geschaffet, wie viel derselbe aber gewesen, kan man nicht erfahrenn, dann die meisten albereit davon weggezogenn.

Eß beschweren sich die Fischer, in der newen Vitte, das ihnen die Er.[würdige] Ernst Rappin [gemeint ist die Witwe des verstorbenen Ernst Rappe] an einem gewißen orte im Haaf nicht wiell fischen laßen aus ursachen, das Sie darin privilegirt ist zufischen, hat auch von einem nahmens Andres Rudig Fischer Zinß genommen, dazu der Verwalter stiell geschwiegen unndt es der Herrschafft nicht angedeutet.

Auch klagen die Fischer über den Verwalter, das er in allen sachen der Heckerey [Hökerei, Verkauf von Waren], an Bier, Brodt, Licht, Salz unndt dergleichenn, Sie sehr über sezt unndt was er vor einen groschen kauft, Ihnen vor anderthalb verkaufet, bitten umb remidierung. Den rest aus der 1646sten Jährigen Rechnung betreffende, besteht derselbe auff 2093mk wird von dem Verwalter folgender gestallt beleget.

90mk Friedrich Stobbe de Anno 1641 von 2 Huben zu Correinen. Eß hat aber dieser Paursmann gedachte 2 Huben als wüste beseet gehabt, hernach S.Churfr.Dhrt. selbst, das er Sie nicht mehr betreiben könnte auffgesagt, dahero Sie wüste liegen bleiben: Weil er aber dennoch eine Zeitlang der Trifften sich gebrauchet gehabt, Alß ist ihme Ao 1643 von den Geschwornen zuerkant, das er die Helffte nemblich 45mk zahlen soll, die andere Hellfte wirdt müßen ausgebracht werden.

22mk 30ß Derselbe Friedrich Stobbe wegen einiges Wiesen Wachses, so am andern Ort, damit es seinem Successori nicht zu nuz kömmt, abhüttet unndt abhütten laßenn. 558 mk von 2 Huben unndt 2 Morgen der Schulz undt der Krüger von Correinen bis Mich. Ao46 schuldig, weigern sich zugeben, weill Sie eine Verschreibung de Anno 1616 den 18 Marty von den Herren OberRäthen auff zuvor geschehene damalige Commissarialische abhandtlung, wie woll nicht in Originali, sondern aus dem Hausbuch Neuhausen produciren; stehet zuverabschiedenn. 72mk Hanß Fuchs von Koreinen hinterstelligen Zinß de Anno 1646, gestehet hats auch bey sammen gehabt, weill es aber lauter schillinger wahren, wolt Sie der Verwalter nicht an nehmen, wiell auff den Herbst zahlen.

113mk 41ß Fritz Settig von Schmiedeinen gestehet schuldig zu sein, klaget über unvermögen. Der Verwalter hat eintheill mit Ihme umb die Helffte geseet, helt auch noch immer Marcyri(?) mit ihme, soll billig woll selber vor Ihn zahlenn. 50mk Gerge Gelhar von Willkeimen unndt 28mk Bartell Gelhar auch von Wilkeimen beyde an Zinß schuldig, bitten umb frist bies auff den Herbst, wollen gerne zahlenn. 185mk 30ß an zuerkanten straffen, durch die Landtgeschwornen auff dem Gerichtstage in der 45sten Jahr Rechnung, der Verwalter nichts eingemahnett, den Pauren zuverstehen gebende, das wann er nicht wiell, so nüzet wenig der Gerichtstag, die Geschwornen und Commissarien selbst. 916mk 5ß Bierschulden, des Verwalters bericht nach ausstendig, es hat aber derselbe bey der untersuchung solche sein Schuldener nicht angegeben noch einige Executions hülff gegen Sie von den Commissarien gesucht, dahero zu schließen, er werde sie allbereit eingemahnet bahr bey sich haben. Ferner ist dem Verwalter vorgehalten worden, was die beyde Bräwer Andres Stimert so 2 Jahr unndt Gerge Himmellreich so 5/4 Jahr gebrauet.

Vor den Geschwornen des Orts ausgesaget nemlich das der Verwalter zu iedem Gebräw von einer halben Last der Hohenherrschafft Gerste, seiner eigenen Gerste 10 schfl zugethan, dadurch er der Herrschafft schaden undt sich nuzen geschaffet; undt ist zu Andres Stimmerts Zeiten 17 mahl geschehen, zu des Gergen Himmellreichs Zeiten aber nur 6 mahl unterlaßen wordenn.

Der Verwalter gestehet nur 4 mahl geschehen zu sein unndt solches aus noth, weill er weder vor sich noch vor den Bräwer, der ihn zu unterhalten viell kostet, ehtwas an Besoldung hat. Sonst ist verordnet, das der Verwalter alles das Taffelbier, Schenckbier undt Treber von allem gebrawenem Bier haben unndt behalten unndt davon nichts in Rechnung bringen soll, daher kegen ist er schuldig, den Hopfen zuschaffen undt den Bräwer zu unterhalten. Unndt befindet sich aus der Rechnung das in 3 Jahren in welchen die beyde Bräwer gedienet, Alß Anno 1644 9mahl Ao45 11mahl, Anno 1646 8mahl, zusammen 29mahl ist gebrawen worden, davon vermöge des lezten Bräwers aussage, 6 gebräwe abgezogen, bleiben 23 Gebäw, zu welchen er allemahl 10 schfl zugeschüttet. Thutt 3 Last 50schfl, davon 76 thonnen Bier bekommen unndt den gewinst in seinen beutell gesteckt, wie hoch dieses zu estimiren, steht der gnedsten Herrschafft zu. Über dieses ist er auch befraget worden, was es vor eine beschaffenheit hette, mit den Mobilien unndt verlaßenschafft des verlauffenen Spiellmans, welcher wegen bey Elbing begangenen Diebstals, alhier gefänglich genommen unndt hernach loß worden unndt wo das ienige was er verlaßen, hinkommen wehre, giebet der Verwalter zur antwordt:


Das des Spielmans Eheweib, sein dienstmägdtchen verführet unndt zum stehlen angewiesen, das selbige Mägdtchen hette seiner Frawen geldt gestohlen, das auch Ihre Mutter 19mk hat wieder kehren müßen undt als es lautbahr worden, das die Spielmansche and es Mägdtchens Diebstall schuld hette, hat Sie all ihr Zeug naher Königsberg heimlich laßen führen unndt wolt selbst des nachtes nach folgen, deßen ist man gewahr worden, Sie laßen in verhafft nehmen unndt das Zeug von Königsberg holen, sie ist aber aus der verhafft loßkommen undt entlaufen unndt hat solches seine des Verwalters Fraw, in seinem abwesen gethann. Das verlaßene unndt verlaufene Gutt hette er zu sich genommen, seines schadens, der bey Vierdehalb hundert mk wahr, sich zu erholen unndt das hette ihme der Herr OberJägermeister zugelaßen.


Das ihme aber soviel gestohlen sein soll, ist nicht erwiesen, viel weniger das der H. OberJägermeister solte consentiret haben, die hinterlaßene Sachen zubehalten, den[n] er umb die Zeit eben außer landes gewesen. Unndt hat der Verwalter seiner eigenen bekäntnüß nach behaltenn:
Einen Wallachen, Eine alte Kuhe, Ein Stärcken davon alle Schwein undt Gänß. Fünff newe Bette, davon eines in Leinwandt, die übrigen 4 in bunten Drillicht geschüttet, Fünff Küßen, Drey Lacken, Ein new hölzern Bett, Einen großen Kasten mit Schloß undt Bendt, Drey Fischkeßell, Einen Keßell von der halben Thon, Einen Dreyfus, Zweene Röße, Neun Diehlen undt zwo Rahnen, Eine Frawen Schmarge, Ein grünen Schurz, Ein discant Fidell, Ein Hauß daselbst in der Pfütte, in welchem der Verwalter den Bräwer wohnen lest.

Es hat auch der Pfarrherr von Powunden über den Verwalter klagent vorgebracht, das er nebst seinem Eheweibe Ihn den Pfarrhr. wie auch seine Haußfraw ganz unverantwortlich an Ehren unndt gutten nahmen angegriffen, offentlichen geschmehet unndt gescholten unndt deßen keine andere ursachen gehabt, alß das Er ratione officy Ihn unndt sein Weib Ihres Christenthumbs erinnert, die Kirchen undt die Predigten zu besuchen angemahnet, weill sie nicht allein vor sich in keine Kirche kommen, sondern auch die andern davon abgehalten unndt was dergleichen mehr gewesen, so wir ad referendum angenommen undt E.Churfr.Dhrlt unterthänigst hinterbringen sollenn.
E.Churfurstl Dhlt. Unterthenigste Diener
Hanß Friederich von Oppen; Johann Willudovius
Commißorialsche Relation den Verwalter in der Newenn Viett betreffende. Referiret d. 22. July 1647.


Undt ann Hrn Hanns Friederich vonn Oppenn Forstmeistern geschrieben alldemselben [ Hans Barstorff] gefenglichen anhero bringen lassenn.

Nun folgen detailierte Beschwerden aus verschiedenen Richtungen gegen den Verwalter von Neufitte:  Gravamina Ecclesiastica, Geistliche BeschwerIn gemein führet der Verwaltter undt sein Weib ein Gottloses, sicheres, Epicurisches undt ergerliches Leben - wirdt bewiesen
- Kommen Sie in keiner Kirchen und wenige zum H. Abendtmahl
- Schenken hinter der Predigt Brandtwein undt Bier, Freßen und Sauffen mit den Fischern, bla..... und ..hren wie beseßene Leutte, unter deßen schinden und scheben(?) Sie nach ihrem ärgsten Vermögen die bezechten Leutte, die ihnen diese Kurtzweill so vor gnug bezahlen müßen.
- Sagen Sie können in ihrer Kirchen (den Krug meinend) so gut predigen, singen und beten alß der Pfaff zu Powund in seiner Kirchen, undt man kan zu Hause so andechtig sein alß in der Kirchen, dahero nicht wenig von der Predigt und Kirchengang hoch ergerlich abgehalten werden.
- Sindt hefftig erbittert uff den Pfarrer, daß Er Sie ratione officii et conscientiam wegen ihres gottlosen Wesens, Verachtung Gottes und seines Wordts, enthalttung des Sabbaths, hoch ergerlich..(?) reden straffet, schenden und lestern ihn uffs hefftigste, deßwegen der Pfarrer solcher jure zu vindiciren gedrungen worden.
- Im vergangenen Buß Bett und Fasten Tag ist wider verbott der Herrschafft der Verwalter, sein Weib und alle Fischer, die da hetten communiciren sollen, auß der Kirchen bleiben, haben des Morgens gefischet, darauff gefreßen, gesoffen, da ihnen doch solch Fasten mehr dan 14 Tage ..... publice et privatim angekündiget worden; habens aber wenig geacht und sich der Pfarrer deßwegen beklaget undt der Verwalter geantworttet, daß Fest wehre nur von Menschen eingesetzet.
- Wen[n] der Verwalter buß(?) Bier hat, lest Er gemeiniglich am Sontag die Pauerßleutte in den Krug laden, alß wenn Er ihnen etwas wegen der Herrschafft anzuzeigen hette, damit werden Sie vom Gottes Dienst abgehalten und Er verschenket sein Bier.
- Wirdt der Name Gottes zum höchsten gelester durch sein vielfältiges Fluchen, darzu Er seine Jungen heimlich gewehnet, alsodaß manchen frommen Menschen bang wirdt, wen erß anhöret, Er aber vermeint es ihm sehr wol anstehe.


Gravamina Politica, weldtliche BeschwerEß klaget Jederman daß sich der Verwaltter der Churfürstl. Dhl. Abordnung nicht bequemet, sondern derselben in vielen Puncten directe zuwieder lebet undt mit Unbilligkeit die Unterthanen aggraviret! Wird bewiesen:
- Leßet Er die Fischer ausziehen Sonabendt undt Sontag, die verkauften ihre Fische sowoll des Sontages alß des Werktages in verbothenen Stunden.
- Die Freyheit des Haabes und der Waßer wirdt offt gebrochen, mit rauffen und schlagen, mit schwehren undt ehren verletzlichen wordten undt zwar vom Verwaltter selbsten.
- Der LandtMan wirdt wegen Zulauff der Fischführer undt Crieger, so der Verwaltter zu Zwey Dreytage beherberget, überheupt im Fischkauff gedrücket, die Fischer kommen nicht zu rechter zeit des Morgens nach Hause sondern bleiben uff dem Haab undt Waßer liegen biß der LandtMan mit den ledigen Luschken(?) weg ist, alß das gelangen Sie an um 12, 1, 2, 3 Uhr nach Mittag undt verhandeln also ihrer geschehenen Abrede nach ihre Fische mit bewußt des Verwaltters undt ist der Landtman solcher Fischerey gantz nicht(?) gebeßert, wie daß die Hr vom Adel im Powundischen, Laptauschen, Rudauschen, Wargenschen pp Kreyß nebenst dem LandtMan klagen thun.
- Die Gnade des H Verwaltters zuerhalten werden ihm von den Fuhrleutten und Criegern in ihren Wägen allerley Wahren undt Schenckasen(?) zugeführet alß: Saltz, Brodt, Licht, Brantwein, Twer(teuer?) Strützell, Pfefferkuchen, LöchellWein, Meet, Gewürtz, Zucker, Reiß, Schwaden Grütz undt desgleichen, dießes sich uff ein hohes betrifft undt müßen sich alle Neuankommende Crieger undt Fuhrleutte bey dem Verwaltter vergänsten(?) oder einkauffen, welches wahrmachen die Balcken im Kruge, die mit den Nahmen solcher Gänste prangen und pralen.
- Fordert der Verwalter von iedem Fischer Both seinen FischKlopper Täglichen und Stündlichen ab, undt bekommet die aller herlichsten He...Fische an Lächß, Hecht, Breßen, Ja.., ReißAal Zertten pp. welches alles mehr den dreyhundert Floren das Jahres werth undt billich der Hohen Herrschaft sollte eingeliefert werden. Er aber solche Fisch meisterlich den Criegern undt Fuhrleitten tewer genug zuverhandlen weiß.
- Treibet der Verwaltter und sein Weib große Schinderey mit ihrer Höckerey: daß Brodt und die Licht sindt viel kleiner alß in der Stadt: Hier muß ein Schillingß Licht ein pölchen, Ein Große Brodt drey pölchen gellten, hier wirdt ein quatier Bier für einen halben, ein Halben für ein Stoff verkaufft, wie solches der Insaß alß der Frembde Klaget, auß welchem allen Groß Reichthumb erwachsen thut, darauß übermutt herquillet.
- Sauget der Verwaltter die untersaßen hefftig auß, die müßen ihnen etzliche Ge(?)wende Ackerß zu Gerste, Haber undt Lein p. wegen seinen Gnad und Gunsten einreumen, damit Er keine wüste Huben verzinßen darff.
Weiß der Verwaltter sein guttes Vortheill zu suchen mit dem Brauwerck, kan alle Zeit ein Scheffel 9 oder 10 mit einschieben wie solches der Brewer zeugen muß.
- Wen Jemandt ebentz bey ihm zu klagen hatt, felt Er die Leutte an, alß ein wilder Beer, redet ihnen ieder wordt nach, fengt ein bitteres grawsames, rachgieriges Lachen an, weiß mit schinden undt lestern kein bescheiden Wordt von Sich zugeben, daß die armen Leutte seuffzen, Gott wolle sie doch von einem so wilden und unbescheidenen Menschen erlösen.
- Uff sein antrieb seindt im nechsten Gerichtstage Fisch gekaufft worden vor drey gl. von dem LandtMan, die man sonsten nicht vor 15 oder 20gl erkauffen kan, dadurch das queruliren des LandManß verdechtig zumachen.


Gravamina Oeconomica, häußliche BeschwerIn gemein ist der Verwaltter und sein Weib über müttig, frech wildt gertzig, unmeßig undt hoffertig! Wird bewiesen:
- Ist Er seltten nüchtern: Segnet alle Morgen den Rausch ein mit dem Fl...- oder Brandtwein beschleust denselben mit einem gesunden BierTrunck, den ihn hernach in ein weich fremdt Federbett, welches der Spielmanschen zugehört, weltzet und einschlummert.
- Er undt sein Weib freßen die allerniedlichsten undt delicat Speisen, die zufinden sindt: Lächse, Hecht, Breßen, Jant, ReißAall, zu Zeiten Störbraten, Zerten sindt ihr täglich Zugemüse, haben den Tickell daran gefreßen, wilde Gänse undt Endten Vogell sollen wol daß beste thun.
- Daß Weib kennet sich vor Hoffart nicht, hat vergeßen, daß ihr Vater selig ein armer Bawersman gewesen, die trit wie eine pfarrHerrin täglichen im macheyren(?) Rocke, geberdet sich in ihrem hoffertigen Seidenen Ko........, mit weißen Hermelchen außgefüttert, daß auch fromme Adeliche Matronen sich darüber entsetzen, ihr viel sich daran ergern undt alles böße davon reden.
- Lestern ehrliche Leutte, die altten ruffen Sie auß für graw, heimliche Schelm, alß wen Sie nicht gedenken Alt zu werden, die Jungen für ... ... ... ........, alß wen Sie nicht Jung gewesen.
- Sindt so reich worden, daß Sie können Hewser und Waßerböthe bawen, haben auff der Wilkeymische Stobbeck, mit beschwer deß Dorffes und der Insaßen ein Hawß sampt den Schewnen gesetzett, darzu die Probstey Dorffschafften Scharwercken müßen undt Er darauff 4 oder 5 Last Gerst bawen undt darnach verbrawen kan, wie Er selbst bekennet.
- Sie können zu hundert undt mehr fl.[Gulden] hin und wieder auff Interesse außthun, da Sie doch für Sechß(?) Jahren nicht eine..(Loch im Papier)..hrenen Topff zubezahlen gehabt, nun aber mit viel 1000fl. prangen und pralen.
- Er Verwaltter kan nicht mehr dan in allen Gastereyen sich mit den Pawers rauffen und schlagen, drauff ihn[en] drowet Er wolle Sie inß HalßEysen in die ?umblitzen setzen, Sie Apprüggeln undt weidlich abbleyen laßen.
- Diesen Sommer hat Er kein Kälben, so Es meisten theils die Pawern hergeben müßen In Carreinen uff der Weide gehabt undt wer kan wißen wieviel Er sonsten pferdt undt Viech unter den Pawern verstecket. Durch solche Mittel Er so groß gutt und geldt auffstecken und sich rühmen kan Er habe mehr Eyerbrodt in seine Milch zubrocken alß andere die 10, 20, 30 Jahr gedienet.
- Nebenst diesem hat der Verwaltter Zwo Strenitzen und ein Fohlen zu Careinen von einem Erbe genommen undt sie an Lorenz Stobben nach Guntheinen verkaufft, da doch solche Pferdt der Hohen Herrschafft zustendig. Dieses ist der 11. § so zu den Gravamina politicis gehöret.
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Hoch Edler, Gestrenger, Vester undt Mashaffter Herr OberForstmeister, uff E.Ch.Dl. Befehlich sindt wir unten benandte, unserem gehorsamen pflichten nach im Kruge zu Wilkaymen zusammen kommen, undt für Unß fordern laßen Andreß Stimert, gewesenen Brewern in der Newen Pfütten, ihn gefraget an Eydes statt:
- Warumb ihn der Verwaltter in der Newen Pfütten Hanß Barßtorff abgesetzet? Er geantwortet, Er wiße noch zur Zeit nicht warumb Er ihn abgesetzet, hette an seine Stadt seinen Vetter angenommen.
- Was eß für eine Beschaffenheit mit dem Brawen daselbst gehabt undt wie hoch Er allezeit gebrawen? Er war im 2. Jahr in der Pfütten gewesen undt hat den Verwaltter in den 2 Jahren, in Sieben Zehen mahlen, 10 Scheffel zugeschüttet, davon hat Er der Verwaltter bekommen iedes mahl drey Eymer Bier, iede Thonn zu 3 schfl gerechnet machen sampt dem TafelBier 10 schfl, sieben Zehen mahl 10 schfl thun ein hundert undt Siebenzig ReichßThaler. Sollte nun das Außschencken darzukommen, dürffte es mehr machen.
- So viel kan der Verwaltter auß der Hohen Herrschafft BrewHauß heben, gebrauchet der Hohen Herrschafft zum 1. die pfan, zum 2. die Küben, zum 3. die Thonnen, zum 4. Holz, 5. Holzfuhr, 6. Hoppen, 7. den Brewer, 8. Helffer, 9. Scharwerck, 10. Mühle, 11. Mühlfuhr, 12. Ma[l]tz, 13. Dawer(?), 14. Krug Hauß Hoff.
(Unterschriften) ....hart ..argau, Casper Rauschnick
Geschworene der Probstey Dorffschafften


Ich unten benandter bezeuge dießes, nach dem ich den 12. January dießes 1647. Jahres zu Neuhausen wegen des HoltzMarkt[t]es geweßen undt wieder nach Hauß gereißet, in der Wangen aber angehalten und in den Krug gegangen, habe ich Gergen Himmelreich gewesenen Brewer in der Newen Pfütten undt von Hans Barßdorff Verwaltern abgesetzet worden angetroffen, hab ihn auch daselbst uff sein Gewißen gefraget: Wie lang Er in der Newen Pfütten gebrawen? Er geantwordtet: Fünff Viertell Jahr. Wie viel er alle mahl gebrawen? Auß gesaget: Er habe nicht über alles 6 mahl von der halben Last gebrauhen: sonsten alleZeit von Viertzig Scheffell.
Hierbey ist gewesen der Hoffman von Schacken undt der Krüger auß der Wangen.
...hart Wargau(?) [Unterschrift]
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Durchlauchtigster Hochgebohrener Churfürst gnädigster Herr, uff Erw. Churfl. Dhlt. gnädigsten Befehlich haben wir unß nach der Newen Vitte ...., daß Inventarium von des in Verhafft Sizenden Verwalters Hanß Barstorffen Weibe abgenommen, darauff den Newen Verwalter Eingewiesen undt daßelbe Ihme besage der 1648. Rechnung übergeben. Undt weiln davon wie Litera A beweyset, 3 Fensterlade, 13 Bierthonnen undt 3 Schöppe gemangelt, kompt solches uff den Barstorffen an zuschaffen, nebenst dehme haben wir auch die Pawern der fünff Probstey Dörffer vor unß beschieden undt nach geschehener Anweisung des Newen Verwalters, waß Hanß Barstorff bey Ihnen an allerhandt getreyde zugeseet, auch ob sie sonsten einige Beschwerung von Ihme gehabt befragt.


Waß sie nun außgesaget, ist Lit: B zu befinden. So haben wir auch uff Erw. Churfl. Durchl. Gnädigsten Befehlen sein Vermögen durch Zween Landtgeschworne mit Fleiß untersuchen undt vom größten biß zum Kleinsten inventiren laßen, wie dasselbe litera C: mit mehrem weyset, welches alles Erw. Churfl. Dhlt. zu dero anderweiten gnädigsten Verordnung wier relative unterthänigst hinterbringen thun, derselbe hiermit der gnädigsten bewahrung Gottes Unterthänigst Trewlichst empfehlende
Erw.Churfl. Durchl. Unterthänigste undt gehorsambste
Hanß Friedrich von Oppen ; Christian Willomovius


Litera A Auflistung schwer lesbarer Einrichtungs- Brauerei- und Haushaltsgegenstände mit Angabe der fehlenden Besatzstücke. Die Bezeichnungen der Inventarstücke sind aus heutiger Sicht ungewöhnlich bis unverständlich.

Litera B
Uff Gnädigsten befehlich Sr. Churfl. Dhlt. haben wir die Pawren der fünnf Probsteydörffer in der Newen Vitte vor unß beschieden undt waß der gewesene Verwalter Hanß Barstorffen an allerhandt getreyde bey Ihnen zugeseet, auch ob sie sonsten einige beschwer wieder Ihn beyzubringen hätten, fleißig verhöret. Da das Ihrer Außage wie folget befunden:


Dorff Gunteinen
Hans Crause
schulz daselbsten, saget auß, daß Hanß Barstorff Verwalter Einen schfl Gerst undt ½ schfl Erbsen außgeseet, davon Er ihme ein Strenz Vohlen gegeben.
Nieklauß Plaan ein Pawers Man saget, daß der Verwalter fünff schfl Gerste undt 2 schfl Roggen uff seinen Acker außgeseet, davon Er ihme ein Littawisch Pferdt so sieben Reichsthlr gekostet, gegeben, dergestaldt, daß Nieklauß Plan 10 mk 30g von dem Acker an Miete(?) sich abkürtzen unndt daß übrige noch geben solle, so noch biß uff etzliche Mahl(?) geschehen.
Beym Johann Rehl habe er mehr nicht als 1 schfl Bohnen außgeseet. Sonsten wüsten sie keine Beschweer über Ihn außer dem Albrecht Man(?), Zimmermann, welcher sich beschweret, daß Er wiel fältige flick undt Newe Arbeit im undt an dem Kruge Verrichtet, aber keine bezahlung bekommen, da sich doch befindet, daß Er Ao 1645 6mk 30ß uff Ihn außgebracht, welche Er billich der Herrschafft erstatten soll.

Dorff CorreinennIn diesem Dorff hat er nichts zugeseet undt daß die Pauren folgende Beschwer wieder Hanß Barstorffen beygebracht, nehmlich
Nieklauß Stalbohm beschweeret sich daß Hanß Barstorff vor etzlichen Jahren Ihne sein bestes Besatz Pferdt genohmen undt in die stelle eine alte Strenze, die er fast nicht mehr gebrauchen könne, gegeben, und da die selbe Strentze hernach bey Ihme gevohlet, auch daßelbe Studtvohlen Nebenst noch einem andern Hengst Vohlen von seiner andren Besatz Strentzen wegkgenommen, In die Stelle er ihm ein andreß Strentz Vohlen, so Paul Stockfisch zugehöret, gegeben.
Paul Stockfisch beschweret sich daß Hanß Barstorff ohne einige Ursache Ihme sein Strentz Vohlen genohmen undt die oben gemeldet es dem Nieklauß Stalbohm gegeben.
Es beschweret sich auch Friedrich Kom, daß Hanß Barstorff Ihme einen Jungen Bollen von drey Jahren abgezwungen, vorgebende, daß Er ihme zu dem Tausch, welchen Friedrich Kom mit einem Schneider uff Ihre Kauffgärthe Im Dorff daselbsten vorgehabet, verhelffen wolte, auß welchem Tausch aber nichts wurde.


Hanß Karl Krüger undt Hanß Fuchß, daß ein Pauersman außem Pobetschen ein wüstes Erbe im selbigen Dorff angenohmen, auch albereits 8 schfl Roggen über Winter außgeseet undt die Scheune unter Newe Dach gebracht, Weiln er aber in UffBauung des Wohngebeides undt anderen Nothwendigkeiten, von Hanß Barstorffen Immer behindert worden, hat der Man solches Erbe wieder verlaßen darüber auch die Scheune wieder ganz verfallen, daß Korn aber hat Barstorff ein Augsten laßen.

Dorff WilkeimennBey diesem Dorff hat Er mehr nichts alls 8 schfl Haber beim Georg Gehlhaar zugeseet, hatten auch nichts beschwerlichers wieder Ihn beyzubringen, alls daß
Georg Nitsch berichtet, daß Er Barstorff drey Pferde auß dem Thiergarten genommen, solche denn Newen Pauren uff die Erbe zum Besatz auszutheilen, von welchen Er eines dem Hanß Wenzel umb 40mk undt dem Lorenz Stobbe daselbsten ein Strentze umb 45mk, wie Stobbe selbsten zustehet, verkauffet, daß 3te hat Hanß Barstorff, Hanß Karlen außsage noch bey sich.
Dorff Schmiedeinenn undt Lastwehnen (Plöstwehnen) hatte nicht beyzubringen.


Die Fischer seindt auch befraget worden, undt hat der Schultz von Wilckeimen außgesaget, wie Ihm woll wissendt währe, daß Hanß Barstorff ungefehr in Sieben Jahren 414mk von 19 Kahnen von Jedem zu 6mk alls ao. 1641 von 1 Kahn, ao 42 von 2, ao 43 von 2, ao 1644 biß 1646 von 9 Kahnen undt daß letzte mahl von fünff Kahnen den Fischerzinß, wie da auch von einem Fischer Davidt 36 mk von einen Wahte(?) undt Sack, von drey Jahren iedes Jahr zu 12 mk Miette(?), so zu sammen 150 mk machet, empfangen, in den Rechnungen befindet sichs daß die Zinser von den Kahnen eingenommen, uff die empfangene 18 mk aber wegen der Wathe vom Fischer Davidt sindt ao 1643 nur 4mk eingebracht worden, Restiren allso noch 14mk die der Verwalter zu erstatten schuldigk. Die sembliche Fischer haben dem Verwalter auch 33mk zusammen schaffen müßen, zu waß Ende wißen sie nicht, in den Rechnungen ist auch keine nach richt deßwegen, Ist allso der Verwalter darauff zuhören undt nach befindung zur Zehlung anzuhalten. Datum in der Newen Vitte den 12. Augusti 1647
Uff gdsten Befehl Sr. Chfl. Dhl. seindt durch die beiden geschworenen der fünff probstey Dorffer des abgesezten Verwalters in der Neuen Vütten, Hanß Barßdorffen Sachen vom Grösten biß zu Kleinesten f[l]eisigk untersuchet undt wie folget Inventiret worden Alß
Es folgt eine detailierte Aufstellung aller Haushaltsgegenstände, Vorräte und Vieh. In Reparirungk deß Krugeß u. breuhauses in d. Neuen Vütten ist benötiget
¼ Last Kalgk im Brauhauß die Dagkstein undt vorm Hauß den Giebel zuverwerffen(?)
2 Balgken im Kruge, zuunter...... wie auch im Brauhauß der ...offen u. Schorstein hochnötigk zuerbeßern ist, dazu dan nach überschlagungk deß Meurers ezliche Ziegelstein benötiget sein werden.
Actum Neuen Vütte d. 13. Aug. 1647
Caspar Ruschnick Erhart(?) ..argau


Waß Hanß Barstorff, gewesener Verwalter in der Newen Vitte, vermöge den Untersuchungen undt übergebenen realtionen Sr. Churfr Dhrt schuldigk verbleibet: es folgt eine genaue Aufstellung von Einzelposten mit der Endsumme von 1756mk 46ß. Die folgenden Blätter enthalten ein Inventarverzeichnis über Vieh, Haushaltsgegenstände und Vorräte. Es schaut so aus, als ob alles Eigentum eingezogen wird, um gegen die nicht ordentlich abgerechneten bzw. unterschlagenen Einnahmen verrechnet zu werden. Der Verwalter Hans Barstorff wird inhaftiert. Was mit ihm weiter geschieht, wird in dieser Akte nicht mehr berichtet.

Ich habe hier die Aktenabschriften fast vollständig wiedergegeben, weil einerseits die damaligen Umstände so farbig beschrieben werden, andrerseits, weil es die frühesten Quellen sind. Die Kirchenbücher von Powunden sind erst ab dem Jahr 1738 überliefert. Alle Akten, die Familiennamen aus der Zeit vor 1738 aufführen, sind deshalb von ganz besonderem Interesse.

Ich fasse zusammen: aus den hier gefundenen Quellen in Verbindung mit den schon bekannten Dokumenten erschließt sich deutlich, daß der Ort Neufitte/Stombeck um 1640 vom Amt Neuhausen gegründet worden ist. Neben dem neu errichteten Amtskrug werden nach und nach Fischer angesiedelt, die sich ihre Häuser selbst bauen und das Land urbar machen: Weill Sie alles aus der rauhen wurzell undt von grundt aus iedtwedes anrichten müßenn zahlen sie in den ersten Jahren keine oder weniger Abgaben. Ein neuer Krug erscheint den Amtsräten nötig, weil es sonst in der Powundischen Enklave des Amtes Neuhausen keinen Amtskrug gibt, wo man die von den Bauern als Naturalabgabe eingelieferte Gerste gewinnbringend zu Bier brauen kann. Die bestehenden Krüge in Willkeim, Schmiedehnen und Correynen sind in privater Hand und haben überwiegend eigenes Braurecht.

Quellen:
GStAPK XX. HA, Ostpr.Fol. Nr. 7695 – Amtsrechnung Neuhausen 1634
GStAPK, XX. HA, Ostpr.Fol. 254, S. 375 - Verschreibung Neufitte 1645
GStAPK, XX. HA, Ostpr.Fol.12677, S. 41-47 - Verwaltermißstände Neufitte 1647
GStAPK, XX. HA, Ostpr.Fol. 12679, S. 2, 3, 64, 615 - Wasserschäden Neufitte1670 + 1676

GStAPK, XX. HA, Ostpr.Fol. 254, S. 375 - Krugverschreibung Neufitte 1679


Links zu älteren Beiträgen über Stombeck:
http://genealogischenotizen.blogspot.de/2008/10/geschichte-eines-ostpreussischen.html 
http://genealogischenotizen.blogspot.de/2008/10/ein-dorfkrug-am-kurischen-haff.html
http://genealogischenotizen.blogspot.de/2011/11/erinnerungen-den-dorfkrug-in-stombeck.html

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